Allgemeine Geschäftsbedingungen – Best Handling Technology GmbH
VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. VERTRAGSGRUNDLAGE
Es ist eine ausdrückliche Bedingung für jedes Angebot und jede Auftragsannahme unsererseits, dass die Einkaufsbedingungen des Käufers auch dann keine Gültigkeit haben, wenn von unserer Seite nach Erhalt dieser Bedingungen keine weitere Ablehnungserklärung erfolgt. Solange wir keine schriftliche 'Auftragsbestätigung' geschickt haben, besteht kein Vertrag, und so lange vor oder während des Vertragsabschlusses getroffene mündliche Vereinbarungen nicht schriftlich bestätigt werden, sind sie unwirksam. Unsere schriftliche Bestätigung gibt den Umfang unseres Vertrags an. Dafür, dass die Eigenschaften und Leistungsmerkmale der Waren für die Anforderungen des Einkäufers geeignet sind, trägt letzterer die alleinige Verantwortung. Unbeschadet der Beteiligung Dritter liegt die vertragliche und finanzielle Verantwortung bei dem Einkäufer, der unserem Unternehmen den Auftrag erteilt.
2. ANGEBOTS- UND VERTRAGSDOKUMENTATIONx
Einzelheiten im Zusammenhang mit unseren Angeboten wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte, Spezifikationen, Klassifizierungen gelten - sofern von uns nicht anders bestätigt - als Richtwerte. Sämtliche Kostenvoranschläge und Zeichnungen sowie die damit verbundenen Urheberrechte bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht werden.
3. PREISE
Unsere Preise verstehen sich freibleibend, ausschließlich Umsatzsteuer oder sonstiger Steuern, die zusätzlich zum gültigen Steuersatz berechnet werden. Kosten, die uns auf Grund von Überstunden entstehen, die vom Kunden verlangt und genehmigt wurden, sind vom Kunden zu tragen. Werden in einem Angebot Festpreise angegeben, können diese sich erhöhen, falls der von uns zur Erfüllung des Vertrages angebotene Zeitraum aus Gründen überschritten wird, die nicht von uns zu vertreten sind. Lager- und Lagerhaltungskosten, die uns nach Fertigstellungsanzeige unserer Arbeiten durch Warten auf die Versandanweisungen entstehen, werden gesondert berechnet. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise zu erhöhen, falls wir ein Angebot gemacht oder einen Vertrag geschlossen haben, und der Käufer die Zahlungsziele abändert oder überschreitet.
4. STORNIERUNG EINES AUFTRAGES
Unser Unternehmen akzeptiert Stornierung oder Aufhebung eines Auftrags nur zu unseren Bedingungen, die eine Entschädigung für unsere Kosten und Verluste in voller Höhe sicher stellen müssen.
5. LIEFERUNGEN
Der Lieferzeitraum und die Fertigstellungsfrist beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, vorausgesetzt wir haben sämtliche Angaben erhalten, die Einfluss auf die Ausführung des Auftrags haben, einschließlich der Rückgabe von zur Genehmigung durch einen Bevollmächtigten gesendeten Zeichnungen. Teillieferungen sind zulässig. Durch unvorhergesehene, außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Ereignisse wie Rohstoffmangel sowie verspätete Rohstofflieferungen und Lieferungen anderer Hersteller, Streiks, Epidemien, Feuer und Unfälle, unabhängig davon, ob sie nach oder vor der Liefer- oder Fertigstellungsfrist auftreten, verlängern sich diese Fristen entsprechend. Für die Ursache, dass Lieferungen von uns die im Vertrag angegebene Lieferfrist überschreiten, übernehmen wir keine finanzielle oder anderweitige Verantwortung, es sei denn dies wurde von uns bei der Auftragsbestätigung schriftlich vereinbart.
6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
6.1 Das Zahlungsziel für Lieferungen beträgt, wenn nicht anders im Angebot angegeben, 30 Tage ab Rechnungsdatum. Änderungen dieser Bedingungen können lediglich durch gegenseitige Vereinbarung vor Auftragserteilung vorgenommen werden. In allen Fällen akzeptiert der Käufer durch Erteilung des Auftrags bei uns, dass wir ein Zurückbehaltungsrecht an allen im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Waren haben. Alle von uns im Rahmen des gemeinsamen Vertrags gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung dieser Waren unser rechtliches und wirtschaftliches Eigentum. Der Vertrag gilt als erfüllt, sobald gelieferte Waren, die nicht von uns aufgebaut/installiert werden müssen, tatsächlich von ihnen empfangen oder an einen geeigneten, von Ihnen bevollmächtigten Spediteur geliefert wurden. Ein Vertrag, nach dem Anlagen oder Maschinen von uns aufzubauen/zu installieren sind, gilt als erfüllt, wenn diese betriebsfähig sind, ungeachtet geringfügiger Unterlassungen oder Fehler, die keinen wesentlichen Einfluss auf diesen Betrieb haben. Im Falle der Nichtzahlung unserer Rechnung zum Fälligkeitstermin behalten wir uns das Recht vor, auf alle ausstehenden Beträge Zinsen zum zu diesem Zeitpunkt geltenden Zinssatz der Commerzbank in Deutschland plus 4 % + USt. bis einschließlich des Termins der tatsächlichen endgültigen Zahlung zu verlangen. Bedingung für Rabatte jedweder Art ist die prompte Bezahlung unserer Rechnung gemäß Vertrag; bei überfälliger Zahlung werden solche Rabatte nichtig.
6.2 Eigentumsvorbehalt für gelieferte Waren Entsprechend dem Recht der Europäischen Gemeinschaft bleiben die gemäß diesem Vertrag gelieferten Waren bis zum Erhalt der vollständigen Zahlung Eigentum des Lieferanten.
6.3 Erweiterter Eigentumsvorbehalt (bis zur vollständigen Zahlung): Werden diese Anlagen an Dritte weiterverkauft, behält sich der Lieferant das Recht vor, die oben aufgeführte Klausel schriftlich an diese Dritten weiter zu geben.
7.ABZÜGE, AUFRECHUNGEN ETC.:
Abzüge und Aufrechnungen sind nicht zulässig, es sei denn zwischen Käufer und Lieferant wurde spätestens 7 Tage vor Zahlungsfälligkeit eine diesbezügliche Einigung erzielt.
8.GEWÄHRLEISTUNG
Wir verpflichten uns in einem Zeitraum von 12 Monaten ab Lieferung nach unserer Wahl fehlerhafte Teile zu korrigieren oder Ersatz zu liefern, wenn nachgewiesen wird, dass die Teile im Hinblick auf das Material, die Verarbeitung oder die Konstruktion fehlerhaft sind. Der Gewährleistungszeitraum ist nach einem 1schichtigen Betrieb bemessen. Wird dieser überschritten, wird der Zeitraum anteilig reduziert, z.B. für 2schichtigen Betrieb auf 6 Monate, für 3schichtigen Betrieb auf 4 Monate. Sollte sich der Versand der Ausrüstung ohne Verschulden unsererseits verzögern, gilt der Garantiezeitraum 14 Tage nach Mitteilung unsererseits, dass die Ausrüstung versandbereit ist, als begonnen. Bedingung für die Inanspruchnahme der Gewährleistung ist die schriftliche Mitteilung an uns unmittelbar nach Feststellung der Fehler, der bestimmungsgemässe Gebrauch der Ausrüstung und das Fehlen von Manipulationen und Veränderungen. Beschädigte Teile sind, sofern von uns nicht anders geregelt, unverzüglich frachtfrei an unser Werk zu schicken. Für Maschinen und Teile, die nicht von uns installiert wurden, übernehmen wir für die Installation keine Gewährleistung. Unsere Gewährleistung ist abhängig davon, dass der Kunde seine vertragsgemäßen Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf die vereinbarten Zahlungsbedingungen einhält. Die Bestimmungen über die Lieferung und Gewährleistung gelten entsprechend für die Fehlerbehebungsarbeiten. Die gelieferte Ausrüstung darf ausschließlich für den vereinbarten Zweck genutzt werden und Änderungen dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Lieferanten erfolgen; durch den nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch wird die Gewährleistung unwirksam. Alle Gewährleistungen, die hierin nicht genannt werden oder auf die hierin nicht speziell Bezug genommen wird, gleich, ob sie auf Gesetzen, Gewohnheit oder Sonstigem beruhen, sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen bei der Konstruktion oder Herstellung vorzunehmen, die wir zur Verbesserung der Ausrüstung für erforderlich halten.
9. BEDINGUNGEN VOR ORT, FABRIK UND MASCHINEN/AUSRÜSTUNG
a) Genehmigungen, die zur Erfüllung unseres Vertrags von Regierungs-, regionalen oder sonstigen Behörden erforderlich sind, sind vom Käufer zu beschaffen.
b) In Bezug auf die Lieferung von Hebevorrichtungen oder Zubehör liegt die Verantwortung für die Eignung von Fahrflächen, Gerüsten, Gebäuden, Fundamenten, Dachstühlen und Trägern vor Ort beim Käufer. Kranportal und Kranbahnträger müssen frei von hervorstehenden Schienenlaschen, Blechklammern, Bolzen oder sonstigen Hindernissen sein und im Rahmen unserer erforderlichen Toleranzen liegen. Träger und Fundamente müssen geeignet und stark genug sein, um die Lasten zu tragen, die von uns empfohlen werden und/oder sich aus der Nutzung unserer Anlagen ergeben.
c) In Bezug auf sämtliche von uns gelieferten Ausrüstungsteile liegt die Verantwortung für die Eignung unserer Anlagen und Maschinen beim Käufer. Wir informieren über und übernehmen die Verantwortung für unsere bestätigten Abmessungen, Gewichte, Klassifizierungen und Kapazitäten unserer Ausrüstung, übernehmen aber keine weitere Haftung in Bezug auf die Montage oder Verwendung der Ausrüstung in Verbindung mit Maschinen oder Geräten des Käufers oder Dritter.
d) Das aktuelle Versorgungssystem des Käufers muss für die für unsere Maschinen erforderliche Stromversorgung ausgelegt sein. Sämtliche Bohrungen in Trägern und Maschinen, die für die Kombination mit unseren Anlagen und/oder Leitsystemen erforderlich sind, sind vom Käufer auf dessen Kosten auszuführen.
10. TRANSIT
Schäden oder Verluste während des Transports müssen uns und der Spedition innerhalb von 3 Tagen nach Empfang angezeigt werden, da Ansprüche sonst nicht berücksichtigt werden können. Sämtliche Risiken gehen spätestens zum Datum des Versands auf den Käufer über oder, sofern wir mit dem Transport beauftragt wurden, ab Ankunft am Lieferort, unabhängig davon, ob es sich dabei um den direkten Standort oder einen Lagerort handelt, an dem auf weitere Anweisungen gewartet wird.
11. INSPEKTION UND PRÜFUNG
Wenn wir Ausrüstung aus dem Standardsortiment unserer Markenprodukte liefern, ist es möglich, dass die einzelnen Bestandteile und häufig auch das Endprodukt bereits produziert wurden. Sofern gesetzliche Auflagen für uns bestehen, wird ein entsprechendes Prüfzertifikat kostenlos von uns zur Verfügung gestellt. Falls Sie wünschen, dass unsere Ausrüstung von einer Versicherungsgesellschaft oder einem anderen Prüfer genehmigt wird, müssen Sie dies bei Auftragserteilung vereinbaren, woraufhin wir zu angemessenen Kosten Zeichnungen und Spezifikationen zur Genehmigung einreichen. Sofern Prüfungen in Anwesenheit eines Vertreters von Ihnen erforderlich sind, müssen diese im Voraus vereinbart und gesondert berechnet werden. Es steht Ihnen frei, die Ausrüstung vor dem Versand in unserem Werk zu inspizieren.
12. ALLGEMEINES
12.1 Unser Unternehmen übernimmt keinerlei Haftung für die für eine bestimmte Anwendung oder Nutzung angebotene Eignung oder Leistung, sofern diese nicht von uns in unserem Vertrag eigens definiert ist. Wir schließen jede Haftung für mittelbare Schäden oder Verluste aus; gemäß den gesetzlichen Regelungen ausgenommen sind durch uns oder unsere Mitarbeiter auf Grund von grober Pflichtverletzung verursachte Personenschäden oder Todesfälle
12.2 Wir behalten uns das Recht vor, für Teile des Vertrags Sub-Unternehmer einzusetzen, falls wir dies für notwendig erachten.
12.3 Falls sich der Käufer nach Lieferung der Ware und bevor die Ware in das Eigentum des Käufers übergegangen ist, in Zahlungsverzug befindet, oder falls dieser, bevor die Ware in das Eigentum des Käufers übergegangen ist, ein Konkursdelikt begeht oder insolvent wird oder nicht mehr in der Lage ist, seine Schulden zu bezahlen oder falls es sich um ein Unternehmen handelt, das in Liquidation tritt oder ein Konkursverwalter ernannt wird, ist unser Unternehmen berechtigt, dem Käufer zu kündigen und den Vertrag oder gegebenenfalls das Besitzrecht des Käufers zu beenden, woraufhin der Käufer, wenn die Ware bereits geliefert wurde, verpflichtet ist, die Ware auf eigene Kosten an unser Unternehmen zurück zu schicken. In solchen Fällen ist es unserem Unternehmen gestattet, (mit oder ohne vorherige Ankündigung) wieder in den Besitz der Waren zu gelangen und seine bevollmächtigten Vertreter sind unter diesen Umständen unwiderruflich vom Käufer ermächtigt, das Firmengelände zu betreten, in dem sich die Waren befinden, und diese abzumontieren und auf Kosten des Käufers von dort zu entfernen.
13. AUFBAU-/ INSTALLATIONSARBEITEN VOR ORT
Sofern wir Aufbauarbeiten ausführen, hat der Kunde alle notwendigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, einschließlich eines geeigneten Zugangs zum Standort, ordentlicher für die Anlage betriebsbereiter Fundamente, und bei Lieferung angemessener Beleuchtung und angemessenen Schutzes. Sofern nicht ausdrücklich anders erwähnt, verstehen sich unsere Angebote ohne die Arbeiten von Bauunternehmern, Schreinern, Maurern, Installateuren, Malern, Elektrikern oder anderen Gewerken. Der Kunde ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass solche Arbeiten in Verbindung mit dem Vertrag rechtzeitig ausgeführt und wir nicht behindert werden; sollten uns jedoch wegen solcher Behinderungen, Unterbrechungen, Überstunden, Fehlern etc., für die wir nicht verantwortlich sind, zusätzliche Kosten entstehen, werden diese Kosten zum Vertragspreis hinzugerechnet und sind entsprechend vom Kunden zu zahlen. Soll die Anlage von uns in Betrieb genommen werden, hat der Kunde alle für die Prüfung erforderlichen Vorräte und Einrichtungen sowie Treibstoff, Wasser, Dampf, Elektrizität etc. kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Wenn wir für unsere Kunden auf einem Betriebsgelände, an einem Standort oder auf einem Fundament Arbeiten durchführen oder Maschinen installieren, hat der Kunde zu gewährleisten, dass das Betriebsgelände, der Standort und das Fundament in einem so stabilen und (oder) geeigneten Zustand sind, dass die Arbeiten oder die Installation normal und sicher ausgeführt werden können. Wir übernehmen keine Verantwortung für die Erfüllung lokaler Verordnungen oder gesetzlicher Bestimmungen oder spezieller oder vertraglicher Anforderungen, die der Kunde übermittelt oder zu erfüllen hat. Sollten gewisse Prüfungen oder Inspektionen erforderlich sein, werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Müssen Prüfungen oder Inspektionen in Anwesenheit des Kunden oder eines Vertreters des Kunden durchgeführt werden und sind diese bis sieben Tage nach unserer Mitteilung über unsere Bereitschaft hierzu noch nicht erschienen, werden die Prüfungen durchgeführt und so betrachtet, als hätten sie in Anwesenheit des Kunden stattgefunden, und auf die Inspektion wird verzichtet.
14. VORBEHALT
Wir behalten uns das Recht vor, die Spezifikation der Ausrüstung nach ausführlicher Absprache mit dem Kunden zu ändern. Alle Änderungen werden zur Zufriedenstellung aller Parteien umfassend dokumentiert. Abweichungen von den genannten Bedingungen besitzen nur Gültigkeit, wenn Sie schriftlich zum Bestandteil des Vertrages gemacht und von uns genehmigt werden. Als ungültig angesehene Bestimmungen werden durch Bestimmungen ersetzt, die dem ursprünglichen Sinn der Bestimmungen am nächsten kommen. Ungültige Bestimmungen führen nicht zur Ungültigkeit anderer Bestimmungen.